Gesetze / Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrGDV 2§ 14 Gestellungs-, Anmelde- und Vorführungspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrGDV%202/14#abs-1 (1) Kriegswaffen sind, soweit sie nicht schon nach den Zollvorschriften zu gestellen sind, bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr den vom Bundesministerium der Finanzen bestimmen Zollstellen zu gestellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrGDV%202/14#abs-2 (2) Beim sonstigen Verbringen von Kriegswaffen in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet sind die Kriegswaffen den für die Überwachung dieses Verkehrs zuständigen Zolldienststellen vorzuführen.
Änderungsverlauf
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28.02.1992 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 4 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBl. I 376)
BGBl. 1992 I S. 376
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